Lärmschutzbereiche
Die Gemeinde Hallbergmoos wurde im Rahmen der Verbandsanhörung durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bauen und Verkehr mit Schreiben vom 15.05.2026 aufgefordert, zu dem Entwurf der „Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München (Fluglärmschutzverordnung München MUC – FluLärmV MUC) der Bayerischen Staatsregierung eine Stellungnahme abzugeben. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme wurde auf Antrag der Gemeinde Hallbergmoos bis zum 22.07.2026 verlängert.
Das FluLärmG sieht vor, dass für bestimmte Flugplätze Lärmschutzbereiche durch Rechtsverordnung der Staatsregierung festzusetzen sind (siehe § 4 Absatz 1 und 2 FluLärmG). In den Anwendungsbereich fällt auch der Verkehrsflughafen München. Für den Verkehrsflughafen München wurde bisher kein Lärmschutzbereich nach dem FluLärmG festgesetzt. Dieser soll nun den regionalplanerischen Lärmschutzbereich ablösen.
Bei der Ermittlung und Berechnung des Lärmschutzbereichs nach § 3 FluLärmG sind die detaillierten bundesrechtlichen Vorgaben zwingend zu beachten, so dass kein Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Umgriffs der jeweiligen Schutzzonen besteht. Die Ergebnisse der Berechnung werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in textlicher Form und in Karten dargestellt. Diese sind der Verordnung als Anlagen beigefügt. Die Verordnung sieht vor, dass im Zweifelsfall die textliche Darstellung maßgeblich ist und die Kartendarstellung insoweit nur der Veranschaulichung dient. Zusätzlich enthält sie eine klare Zuordnungsregelung für den Fall, dass bauliche Anlagen in zwei Schutzzonen zum Liegen kommen.
Als Datengrundlage wurde 2023 festgelegt, dem ersten Jahr mit validen Zahlen für eine Prognose nach der Coronapandemie. Der Prognosezeitraum bis 2033 entspricht den Vorgaben des FluLärmG, wonach dieser 10 Jahre zu betragen hat.
Für die Festlegung des Lärmschutzbereichs werden die planfestgestellten Erweiterungen des Verkehrsflughafens München berücksichtigt. Damit gilt der Verkehrsflughafen München nach der Definition des FluLärmG als wesentlich erweiterter Flugplatz. Dies führt zur Anwendung der strengeren und damit für die Anwohner günstigeren Lärmwerte. Für den Flugbetrieb wird angenommen, dass dieser bis 2033 auf dem aktuellen Zweibahnsystem mit den aktuell gültigen Flugverfahren abgewickelt wird.
Der Festsetzung zugrunde liegen eine von Intraplan Consult GmbH erstellte Luftverkehrsprognose für das Jahr 2033, die von der Flughafen München GmbH ermittelten Daten über den voraussichtlichen Flugbetrieb sowie die von der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH übermittelten Daten zu den Flugverfahren und Flugstrecken.
Auf Basis dieser Ausgangsdaten wurde der Umgriff des Lärmschutzbereichs berechnet und kartographisch dargestellt. Die Ausgangsdaten sind zuvor von einem externen Sachverständigen qualitätsgesichert worden. Das Umweltbundesamt hat unabhängig hiervon eine Plausibilitätsprüfung positiv abgeschlossen.
Der festzusetzende Lärmschutzbereich besteht für den Flughafen München aus zwei Schutzzonen für den Tag und einer Schutzzone für die Nacht.
Die mit der Festsetzung eines Lärmschutzbereichs verbundenen Konsequenzen
ergeben sich unmittelbar aus dem FluLärmG in Verbindung mit der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-
Schallschutzmaßnahmenverordnung – 2. FlugLSV) vom 8. September 2009 (BGBl I S. 2992): Innerhalb der Schutzzonen gelten Beschränkungen der baulichen Nutzung (§§ 5 und 6 FluLärmG). Nach den gesetzlichen Voraussetzungen kann dies einen Entschädigungsanspruch des Grundstückseigentümers nach sich ziehen (§ 8 FluLärmG). Innerhalb der Tag-Schutzzone 1 sowie der Nacht-Schutzzone können insbesondere Grundstückseigentümer Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen haben (§ 9 FluLärmG).
Im Folgenden werden die wichtigsten und am häufigsten gestellten Fragen der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger zu diesem Themenkomplex im Rahmen eines FAQ gebündelt beantwortet. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Beantwortung der Fragen nur einem grobem Überblick dient und die Gemeinde Hallbergmoos keine rechtliche Beratung anbietet.
1. Welche Bauverbote bestehen künftig in den jeweiligen Schutzzonen?
Die Beschränkungen bzw. Bauverbote ergeben sich aus § 5 Abs. 1 u. 2 FluLärmG:
- Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 FluLärmG dürfen in einem Lärmschutzbereich (gemeint sind alle drei Schutzzonen, also Tag-Schutzzone 1 u. 2 sowie die Nacht-Schutzzone) Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maß schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden.
- Gem. § 5 Abs. 1 S. 2 FluLärmG dürfen in den Tag-Schutzzonen 1 u. 2 Schulen, Kindergärten und ähnliche Einrichtungen nicht errichtet werden.
- Gem. § 5 Abs. 2 FluLärmG dürfen in der Tag-Schutzzone 1 und der Nacht-Schutzzone Wohnungen nicht errichtet werden (hierzu zählen auch Änderungen und Nutzungsänderungen = keine Wohnnutzung).
- Gewerbliche und industrielle Nutzungen (z. B. Logistik, Handwerk, Industrie) sind von diesen Bauverboten nicht erfasst – § 5 FluLärmG betrifft ausschließlich die vorgenannten, abschließend aufgezählten Nutzungsarten.
2. Welche Ausnahmen von diesen Bauverboten gibt es?
Die Ausnahmen ergeben sich aus § 5 Abs. 3 u. 4 FluLärmG:
- § 5 Abs. 3 FluLärmG katalogisiert Ausnahmen von den Verboten des Abs. 2 (Wohnungen in Tag-Schutzzone 1 u. Nacht-Schutzzone liegend). Demnach sind weiter zulässig:
- Nr. 1: Betriebswohnungen
- Nr. 2: Privilegierte Wohnungen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB
(z.B. Wohnungen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen)
- Nr. 3: Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünfte für militärische Streitkräfte
- Nr. 4: Wohnungen in bekannt gemachten Bebauungsplänen (Rückausnahme nach § 5 Abs. 3 S. 2 FluLärmG: Gilt nicht, wenn die Errichtung von Wohnungen bauplanungsrechtlich mehr als 7 Jahre nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs vorgesehen war und im Geltungsbereich des Bebauungsplans noch nicht mit der Erschließung oder Bebauung begonnen wurde – wer trotz bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit 7 Jahre nach der Festsetzung nicht mit dem Bau des Vorhabens oder der Erschließung begonnen hat, verliert insoweit sein Baurecht)
- Nr. 5: Wohnungen im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB; hierzu bedarf es einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall, inwieweit ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt
- Nr. 6: Wohnbebauung im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans, wenn dieser die Nachverdichtung und Innenentwicklung bisheriger Ortsteile zum Gegenstand hat
- Nach § 5 Abs. 4 FluLärmG (Bestandsschutz) gelten die Bauverbote nach Abs. 1 und Abs. 2 nicht für bauliche Anlagen, für die vor Erlass der Verordnung eine Baugenehmigung erteilt worden ist sowie für nicht genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, mit deren Errichtung vor Erlass der Verordnung hätte begonnen werden dürfen. Der Erteilung der Baugenehmigung gleichzustellen ist die Erteilung eines Bauvorbescheids, der mindestens die Art der baulichen Nutzung zum Gegenstand hat.
- Umbau-, Erweiterungs- und Aufstockungsmaßnahmen an Wohngebäuden (vgl. § 29 Abs. 1 BauGB: Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen) müssen unter einen der vorgenannten Ausnahmetatbestände des § 5 Abs. 3 u. 4 FluLärmG fallen, um zulässig zu sein. Der Bestandsschutz nach Abs. 4 schützt das Gebäude in seinem zum Zeitpunkt der Verordnung genehmigten Zustand – er erstreckt sich nicht automatisch auf spätere bauliche Erweiterungen.
3. Welcher Nutzungsbeschränkung unterliegen Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2, welche Schallschutzanforderungen sind einzuhalten, und wer trägt die Kosten?
Nach § 6 FluLärmG dürfen Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2 (gilt auch für alle sonstigen nach § 5 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2, Abs. 3 FluLärmG zulässigen baulichen Anlagen in der Tag-Schutzzone 1 und der Nacht-Schutzzone) nur unter den Schallschutzanforderungen des § 7 FluLärmG errichtet werden.
- Nach § 7 FluLärmG wurden die Schallschutzanforderungen durch Rechtsverordnung festgesetzt (vgl. 2. FlugLSV v. 08.09.2009).
- Dies gilt sowohl für die Errichtung, als auch für die Änderung oder Nutzungsänderung; bereits vorhandene oder bereits genehmigte sowie nicht genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen unterfallen der Regelung nicht – es besteht also keine Pflicht zur Nachrüstung.
- Der Nachweis, dass die Schallschutzanforderungen eingehalten sind, ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu führen.
- Die Kosten für Schallschutzmaßnahmen in der Tag-Schutzzone 2 hat der Bauwillige selbst zu tragen; eine Erstattung von Aufwendungen ist – anders als in der Tag-Schutzzone 1 und der Nacht-Schutzzone (siehe Frage 5) – für die Tag-Schutzzone 2 gesetzlich nicht vorgesehen.
4. Welche Auswirkungen hat die Zonenfestsetzung auf die Anwendung des sogenannten Bauturbos (§ 246e BauGB)?
- Der Bauturbo nach § 246e BauGB (in Kraft seit 30.10.2025, befristet bis 31.12.2030) erlaubt es grundsätzlich, mit Zustimmung der Gemeinde von Vorschriften des Baugesetzbuchs, den dazugehörigen Verordnungen sowie von bestehenden Bebauungsplänen abzuweichen, um den Wohnungsbau zu beschleunigen.
- Der Bauturbo kann aber nicht über die Anforderungen des FluLärmG hinweghelfen: Er wirkt ausschließlich innerhalb des bauplanungsrechtlichen Regelungssystems des BauGB. Die eigenständigen, spezialgesetzlichen Bauverbote des FluLärmG und die hierzu erlassene Rechtsverordnung im Hinblick auf die Schutzzonen bleiben von ihm unberührt.
- Der Gesetzgeber hat den Fall der Anwendung des Bauturbos in den Lärmschutzzonen nicht ausdrücklich geregelt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass ein Bauvorhaben unter Anwendung des Bauturbos nicht unter die Ausnahmen gemäß § 5 Abs. 3 FluLärmG fällt.
5. Unter welchen Voraussetzungen und für welche Zonen besteht ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an Bestandsgebäuden sowie nach § 5 Abs. 4 FluLärmG zulässigen Wohnungen? Wer ist erstattungs- bzw. zahlungspflichtig?
Die Erstattungsansprüche für bauliche Schallschutzmaßnahmen ergeben sich aus § 9 Abs. 1 u. 2 FluLärmG.
- Eigentümer eines in der Tag-Schutzzone 1 gelegenen Grundstücks können Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen verlangen
(Abs. 1).
- Eigentümer eines in der Nacht-Schutzzone gelegenen Grundstücks können für Räume, die zum Schlafen genutzt werden, Erstattung von Aufwendungen für bauliche Maßnahmen einschließlich des Einbaus von Belüftungseinrichtungen verlangen
(Abs. 2).
- Dies gilt in beiden Fällen auch jeweils für solche Wohnungen, welche nach § 5 Abs. 4 FluLärmG zulässig sind (siehe Frage 2).
- Zahlungspflichtig ist grundsätzlich der Flugplatzhalter, § 12 Abs. 1 FluLärmG.
6. Wie wirkt sich die Zonenfestsetzung auf Bodenrichtwert und Verkehrswert der betroffenen Grundstücke aus? Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Entschädigungsanspruch wegen Wertminderung? Stellt die Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Enteignung dar?
- Die Ausweisung der Schutzzonen kann sich mindernd auf Bodenrichtwert und Verkehrswert der betroffenen Grundstücke auswirken, insbesondere soweit Bauverbote nach § 5 FluLärmG greifen.
- Nach § 8 FluLärmG kann der Eigentümer eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn durch das Bauverbot die zulässige bauliche Nutzung aufgehoben wird oder eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt oder Aufwendungen für Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks, die der Eigentümer im Vertrauen auf den Bestand der bisher zulässigen baulichen Nutzung gemacht hat, an Wert verlieren.
- Zur Ermittlung ist ein Wertgutachten erforderlich; die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt).
- Zahlungsverpflichteter ist grundsätzlich der Flugplatzhalter, § 12 Abs. 1 FluLärmG.
- Zur Enteignung: Bei der Festsetzung des Lärmschutzbereichs und den damit verbundenen Bauverboten handelt es sich nach der Systematik des Art. 14 GG nicht um eine Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG), sondern um eine sogenannte ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG).
- Die Regelung wirkt abstrakt-generell auf eine unbestimmte Vielzahl von Grundstücken, statt – wie für eine Enteignung kennzeichnend – konkret-individuell eine bestimmte Eigentumsposition zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe zu entziehen.
- Die Eigentumssubstanz bleibt bestehen; lediglich einzelne Nutzungsmöglichkeiten werden eingeschränkt. Die damit verbundene besondere Härte wird durch die Entschädigungspflicht nach § 8 FluLärmG ausgeglichen.
7. Nach welchem Verfahren und Zeitplan wird der Lärmschutzbereich festgesetzt, welche Rechtsmittel stehen der Gemeinde sowie einzelnen Grundstückseigentümern hiergegen zur Verfügung, und welche Maßnahmen ergreift die Gemeinde zur Sicherung des Baurechts ?
Maßgeblich sind § 4 Abs. 2 FluLärmG sowie § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
- Verfahren und Zeitplan: Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Lärmschutzbereichs ist das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Die Verordnung soll nach jetzigem Kenntnisstand voraussichtlich Anfang kommenden Jahres, zum 01.01.2027, in Kraft treten. Im Rahmen des Verfahrens hat die Gemeinde eine Stellungnahme abgegeben und sich insbesondere dafür eingesetzt, dass die Verordnung erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt bzw. Übergangsregelungen aufgenommen werden.
- Rechtsmittel: Sowohl die Gemeinde als auch einzelne Grundstückseigentümer können gegen die Verordnung einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stellen. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Verordnung erfolgen. Antragsbefugt ist, wer geltend machen kann, durch die Verordnung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (bei Eigentümern insbesondere das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG, bei der Gemeinde die kommunale Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG).
- Maßnahmen der Gemeinde: Es befinden sich derzeit mehrere Bebauungspläne mit Wohnanteil im Aufstellungsverfahren (Nr. 88.1, Nr. 89, …). Die Gemeinde beabsichtigt, diese Bebauungspläne noch in diesem Jahr bekannt zu machen, da § 5 Abs. 3 Nr. 4 FluLärmG Wohnungen in vor Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplänen von den Bauverboten ausnimmt (siehe Frage 2).
