Grundsteuerreform 2025
Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde für alle Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 von den Finanzämtern neu festgestellt.
Basierend auf dieser Berechnungsgrundlage versendet die Gemeinde Hallbergmoos Grundsteuerbescheide mit der ab 2025 gültigen Grundsteuer. Dazu folgende Hinweise:
Informationen zur Grundsteuer ab 01.01.2025
Die Grundsteuer wurde reformiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahlerinnen und -zahler ungleich behandelt werden. Deshalb gilt: Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer allein aufgrund steigender Immobilienpreise automatisch steigt.
Zuständigkeit Finanzamt:
Wie im bisherigen Recht stellen die Finanzämter die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer fest (Grundsteueräquivalenzbeträge für das Grundstück bzw. Grundsteuerwert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sowie jeweils den Grundsteuermessbetrag). Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Finanzamt Freising:
Prinz-Ludwig-Straße 26,
85354 Freising
Tel. 08161 / 493 - 0
poststelle.fa-fs@finanzamt.bayern.de
Zuständigkeit Gemeinde:
Die Gemeinde Hallbergmoos berechnet die Grundsteuer, in dem der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) oder für Grundstücke
(Grundsteuer B) multipliziert wird und erstellt den Grundsteuerbescheid.
Die Gemeinde Hallbergmoos ist an die Bescheide des Finanzamtes Freising gebunden und kann Änderungen nur dann vornehmen, wenn das Finanzamt Freising den Grundsteuermessbetrag ändert.
Anzeige von Änderungen beim Finanzamt:
Ändert sich am Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft etwas, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen.
Die neuen Vordrucke liegen in den Finanzämtern aus. Diese sind auch auf www.grundsteuer.bayern.de unter dem Punkt „Anzeige von Änderungen“ > „Wie kann ich Änderungen beim Finanzamt anzeigen?“ abrufbar. Die Kommunen erhalten keine Vordrucke. Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte direkt an das für Sie zuständige Finanzamt.
Wenn Sie einen Dauerauftrag für die Bezahlung der Grundsteuer eingerichtet haben, denken Sie bitte daran, diesen anzupassen.
Wir bitten Sie, Ihre Anfragen an die genannte Mailanschrift zu schicken, um Wartezeiten am Telefon zu vermeiden. Bitte halten Sie Ihren Grundsteuerbescheid mit Ihrem Kassenzeichen bereit.